Rz. 176
Verhaltensregeln müssen Verfahren etablieren, über die es der in Art. 41 Abs. 1 DSGVO genannten Stelle möglich wird, die Einhaltung ihrer Bestimmungen durch die Verantwortlichen oder die Auftragsverarbeiter, die sich zur Anwendung der Verhaltensregeln verpflichten, zu überwachen. Verhaltensregeln, deren Einhaltung keiner Kontrolle unterfallen, sind insoweit nicht nur ein "zahnloser Tiger", sondern erst gar nicht genehmigungsfähig.
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