Rz. 173
Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO können gem. Art. 40 Abs. 2 DSGVO von Verbänden und anderen Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, erarbeitet und zur Genehmigung vorgelegt werden. Hierzu gehören neben klassischen Berufsverbänden auch die öffentlich-rechtlich organisierten berufsständischen Kammern. Einzelne Unternehmen können keine Verhaltensregeln unterbreiten.
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