Rz. 311

Selbstständige Verfahren sind auch solche, die auf den Ausgleich der Versorgungsanrechte bei Aufhebung der Ehe gerichtet sind. Es handelt sich immer um isolierte Verfahren, weil nur die Ehesache nach § 121 Nr. 1 FamFG den Verbund kennt (§ 137 Abs. 1 FamFG).

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