Rz. 343
Gemäß §§ 33, 34 VersAusglG kann die Kürzung der laufenden Versorgung des Ausgleichspflichtigen ausgesetzt werden, wenn der Berechtigte noch keine laufende Versorgung aus dem Versorgungsausgleich erhalten kann, und der Berechtigte ohne die Kürzung einen Unterhaltsanspruch hätte.
Rz. 344
Der Gegenstandswert richtet sich auch in Anpassungsverfahren nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 50 FamGKG. Anpassungsverfahren sind Versorgungsausgleichssachen nach § 217 FamFG und deshalb nach § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG zu bewerten, auch wenn sich die Tätigkeit des Gerichts primär auf eine Unterhaltsberechnung bezieht und es an sich nahe liegender sein könnte, nach § 51 FamGKG zu bewerten, der allerdings nur für Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen gilt.[87] Diesen Umstand nimmt deshalb das OLG Karlsruhe[88] zum Anlass, die Bewertung allein nach § 50 Abs. 1 FamGKG mit an sich zutreffender Begründung nicht als sachgerecht anzusehen, auf § 42 Abs. 1 FamGKG i.V.m. mit der Wertung des § 51 FamGKG abzustellen und höher zu bewerten. Aus dogmatischen Gründen dürfte allerdings nur eine Bemessung nach § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG in Betracht kommen, dem (Mehr-)Aufwand aber durch eine Erhöhung des Werts nach § 50 Abs. 3 FamGKG Rechnung zu tragen sein.[89] Die sich aus den §§ 42 Abs. 1, 51 FamGKG ergebende Wertung kann auf der Grundlage des § 50 Abs. 3 FamGKG berücksichtigt werden.
Rz. 345
Unzutreffend ist es, auf § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamGKG abzustellen.[90] Die Anpassung erfolgt hinsichtlich des Ausgleichs anlässlich der Scheidung. Dass die Anpassung zeitlich nachfolgt, ist unerheblich. Es liegt kein Fall der §§ 20 ff. VersAusglG vor.
Rz. 346
In Anbetracht der Bedeutung der Angelegenheit und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwands kann in Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts sogar eine Verdoppelung des Regelwerts angemessen sein.[91]
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