Rz. 369

Des Weiteren kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV entstehen. Die Einigungsgebühr entsteht insbesondere bei einem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Im Gegensatz zum früheren Recht, in dem faktisch nur auf den Saldoanspruch einseitig verzichtet wurde, setzt ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nunmehr voraus, dass beide Beteiligten wechselseitig auf ihre Ansprüche verzichten, so dass jetzt auf jeden Fall eine Einigung gegeben ist.[99]

 

Beispiel 150: Isoliertes Verfahren über den Versorgungsausgleich mit Termin und Einigung

In einem wieder aufgenommenen Verfahren zum Versorgungsausgleich ist der Anwalt im September 2013 beauftragt worden. Das zu berücksichtigende monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf 4.000,00 EUR x 3 = 12.000,00 EUR. Es sind insgesamt fünf Anrechte vorhanden. Es wird ein Vergleich geschlossen, wonach wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet wird. Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Der Anwalt erhält eine Verfahrens-, eine Termins- und eine Einigungsgebühr, wegen Anhängigkeit in Höhe von 1,0 (Nr. 1003 VV).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   354,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.259,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   239,21 EUR
Gesamt   1.498,21 EUR
 

Rz. 370

Dagegen entsteht eine Einigungsgebühr nicht bereits dadurch, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten in einem Telefongespräch den vom FamG übermittelten Entscheidungsentwurf übereinstimmend billigen.[100]

 

Rz. 371

Die Einigungsgebühr kann auch aus einem geringeren Wert anfallen, wenn die Beteiligten sich nur über einen Teil der Anrechte einigen.

 

Beispiel 151: Isoliertes Verfahren über den Versorgungsausgleich mit Teil-Einigung

In einem wieder aufgenommenen Verfahren zum Versorgungsausgleich ist der Anwalt im September 2013 beauftragt worden. Das Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf 4.000,00 EUR x 3 = 12.000,00 EUR. Vorhanden sind zwei gesetzliche Anrechte und zwei Betriebsrenten. Es wird eine Einigung geschlossen, wonach die Betriebsrenten wechselseitig nicht ausgeglichen werden, sondern nur die gesetzlichen Anrechte. Der Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichssache wird auf 4.800,00 EUR festgesetzt. Der Wert der Einigung wird auf 2.400,00 EUR festgesetzt.

Verfahrens- und Terminsgebühr entstehen aus 4.800,00 EUR. Die Einigungsgebühr entsteht nur aus dem geringeren Wert in Höhe von 2.400,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   393,90 EUR
  (Wert: 4.800,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   363,60 EUR
  (Wert: 4.800,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   201,00 EUR
  (Wert: 2.400,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 978,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   185,92 EUR
Gesamt   1.164,42 EUR
 

Rz. 372

Die Einigungsgebühr entsteht nicht nur dann, wenn durch die Einigung eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt entbehrlich wird, sondern bereits dann, wenn sich die Beteiligten über eine wesentliche Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleichs – hier: Berechnung der Startgutschriften – endgültig einigen. Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr richtet sich in diesem Fall nach dem Wert des Teilvergleichs und ist in der Regel niedriger als der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr.[101]

 

Beispiel 152: Isoliertes Verfahren über den Versorgungsausgleich mit Teil-Einigung dem Grunde nach

In einem wieder aufgenommenen Verfahren zum Versorgungsausgleich ist der Anwalt im September 2013 beauftragt worden. Das Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf 4.000,00 EUR x 3 = 12.000,00 EUR. Im Termin wird festgestellt, dass die Auskunft zu einer der fünf Anrechte zu einem unzutreffenden Bewertungsstichtag berechnet ist. Die Beteiligten einigen sich, dass diese Auskünfte dennoch der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen. Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Der Wert der Einigung auf 1.200,00 EUR.

Verfahrens- und Terminsgebühr entstehen aus 6.000,00 EUR. Die Einigungsgebühr entsteht aus einem geringeren Wert von 1.200,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   115,00 EUR
  (Wert: 1.200,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.020,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   193,80 EUR
Gesamt   1.213,80 EUR
[99] OLG Frankfurt AGS 2010, 424 = FamRZ 2010, 922 = FamRB 2010, 79 = RVGreport 2010, 296; OLG München AGS 2012, 174 = NJW 2012, 1089 = MDR 2012, 495 = JurBüro 2012, 193 = Rpfleger 2012, 354 = FamRZ 2012, 1580 = NJW-Spezial 20...

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