Rz. 337

Hat das FamG entgegen § 224 Abs. 3 S. 1 FamFG davon abgesehen im Tenor festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, so kommt die Geltendmachung im isolierten Verfahren in Betracht. Für die Wertberechnung ergeben sich keinerlei Besonderheiten. Maßgebend ist das Nettoeinkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung.

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