Rz. 55
Der Gegenstandswert in Adoptionssachen richtet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach § 42 Abs. 2 FamGKG, da es sich um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten handelt und im FamGKG eine gesonderte Wertvorschrift fehlt.[6] Der Wert ist daher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen.[7]
Rz. 56
Bei einer Volljährigenadoption ist die wirtschaftliche Situation des Annehmenden und des Anzunehmenden angemessen zu berücksichtigen.[8] Einkommen und Vermögen sind zu berücksichtigten. Vermögen soll danach in der Regel mit 25 % einzustellen sein.[9] Bei einem zu erwartenden Nachlasswert von 1,4 Millionen EUR ist das OLG Braunschweig[10] vom Wert des Pflichtteilsanspruchs abzüglich der der Anzunehmenden bereits zugewendeten Vermächtnisse im Ergebnis von 250.000,00 EUR ausgegangen.
Rz. 57
Der Wert darf 500.000,00 EUR nicht übersteigen.
Soweit keine genügenden Anhaltspunkte gegeben sind, ist von einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR auszugehen (§ 42 Abs. 3 FamGKG).[11]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen