Rz. 79

In der Regulierungspraxis[66] hat sich die Meinung durchgesetzt, dass ein Anspruch auf Widerruf (unwahrer oder ehrenrühriger Behauptungen) unter den Rechtsschutz fällt, nicht aber bei Rechtsstreitigkeiten über vorbeugende Unterlassungsansprüche, weil es sich bei diesen Ansprüchen nicht um auf die Herstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtete Schadenersatzansprüche handelt. Jedoch hat das AG Regensburg[67] einen solchen Anspruch unter Bezugnahme auf die §§ 823, 249 BGB bejaht, also den Anspruch, der gerichtet ist auf die Unterlassung künftiger drohender Beeinträchtigungen des verletzten Rechtsgutes.

[66] Bauer, Rechtsentwicklungen bei den ARB bis Anfang 2005, NJW 2005, 1472 (1474).
[67] VersR 2004, 327 = r+s 2004, 61 = zfs 2004, 87.

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