Rz. 122
Nach der Regelung des § 3 Abs. 3 lit. b ARB 2010 besteht kein Versicherungsschutz für Verfahren vor folgenden internationalen oder supranationalen Gerichten und Institutionen. Hier sind anzuführen:
▪ | Internationaler Gerichtshof in Den Haag |
▪ | Ständiger Schiedsgerichtshof in Den Haag |
▪ | Europäischer Gerichtshof |
▪ | Europäische Kommission zum Schutz der Menschenrechte |
▪ | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
▪ | UN-Ausschuss für Menschenrechte. |
Rz. 123
Zu beachten ist jedoch, dass die Auseinandersetzung von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen mit diesen Institutionen im Rahmen der ARB 2010, und zwar ausdrücklich, versichert sind.
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