Rz. 122

Nach der Regelung des § 3 Abs. 3 lit. b ARB 2010 besteht kein Versicherungsschutz für Verfahren vor folgenden internationalen oder supranationalen Gerichten und Institutionen. Hier sind anzuführen:

Internationaler Gerichtshof in Den Haag
Ständiger Schiedsgerichtshof in Den Haag
Europäischer Gerichtshof
Europäische Kommission zum Schutz der Menschenrechte
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
UN-Ausschuss für Menschenrechte.
 

Rz. 123

Zu beachten ist jedoch, dass die Auseinandersetzung von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen mit diesen Institutionen im Rahmen der ARB 2010, und zwar ausdrücklich, versichert sind.

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