Rz. 13

Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu ¼ dem Kläger und zu ¾ der Beklagten aufzuerlegen. Dies entsprach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.

 

Rz. 14

Ohne die Erledigungserklärung wäre das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen gewesen. Denn die Zwischenfeststellungsklage war zulässig. Ihre Erhebung war insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diente die Erhebung der Zwischenfeststellungsklage nicht dem Zweck, die besonderen Prozessvoraussetzungen einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu umgehen. Die Klage war nämlich bereits als allgemeine Feststellungsklage zulässig. Das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergab sich daraus, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand. Bei Klageerhebung war erst ein Teil des Schadens entstanden. Die Entstehung weiteren Schadens – nämlich des Nutzungsausfallschadens bei Reparatur des Fahrzeuges – war nach dem Vorbringen des Klägers noch zu erwarten. In einer derartigen Fallgestaltung ist die Feststellungsklage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insgesamt zulässig. Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten

 

Rz. 15

Es ließ sich nicht absehen, ob die zulässige Klage auch in vollem Umfang begründet gewesen wäre. Aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts wäre zwar jedenfalls von einer hälftigen Haftung der Beklagten auszugehen gewesen, weil der Unfallhergang aus der Sicht des Sachverständigen unaufklärbar war. Ob der Klägerin trotzdem der Nachweis gelungen wäre, dass die Beklagte den Unfall verursacht hat, lässt sich nicht abschließend beurteilen, weil das Amtsgericht diese Frage offen gelassen hatte. Ihre Beurteilung hing von einer tatrichterlichen Würdigung des Inbegriffs der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Aussage einer Zeugin ab, von deren Vernehmung das Amtsgericht abgesehen hatte und die das Revisionsgericht nicht nachholen konnte.

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