Rz. 12

Der Kläger hatte die Beklagte auf Ersatz materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 5.12.2009 in Anspruch genommen. Nachdem der Kläger in der Klageschrift zunächst beantragt hatte festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den bei dem Verkehrsunfall entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, hat er auf Hinweis des Amtsgerichts Leistungsklage auf Zahlung der Unkostenpauschale in Höhe von 25 EUR erhoben und seinen bisherigen Antrag zum Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage gemacht. Das Amtsgericht hat der Leistungsklage stattgegeben und den Zwischenfeststellungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Zwischenfeststellungsantrag weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 19.10.2011 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nach Belehrung über die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen.

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