Rz. 63

 

Hinweis

Zum Beitragsschaden wird auch auf die Ausführungen in Kapitel 4 (siehe §4 Rn 1413ff.) und oben (siehe Rn 19ff.) verwiesen.

Zum Thema

Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, §2 Rn 138ff.

 

Rz. 64

Wurde für das (nach dem 1.7.1983 verunfallte) Kind vor einer Erledigung der Direktansprüche ein Rentenpflichtversicherungsbeitrag auf dem Rentenkonto eingezahlt, werden Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung (nur) durch den dem RVT zugewiesenen Beitragsregress (§119 SGB X) ausgeglichen. Das Kind erwirbt auf diese Weise eigene künftige Rentenansprüche.

 

Rz. 65

Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht möglicherweise ein Anspruch wegen Rentenminderung in denjenigen Fällen, in denen §119 SGB X keinen oder nur teilweisen Schutz bietet (z.B. Unfall vor dem 1.7.1983, Kinderunfall außerhalb des Schutzes von §§119, 120 SGB X).[43]

[43] BGH v. 10.11.1987 – VI ZR 290/86 – DAR 1988, 52 = DB 1988, 960 (nur Ls.) = MDR 1988, 307 = NJW-RR 1988, 470 = NZV 1988, 98 = r+s 1988, 46 = VersR 1988, 46 = zfs 1988, 101.

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