Rz. 31

Zum 1.1.2006 wurden die bis dahin noch geltenden Normen des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) bei Krankheit bzw. Schwangerschaft/Mutterschaft abgelöst. Im Rahmen der Umlageversicherung werden den Arbeitgebern 100 % der Aufwendungen bei Mutterschaft erstattet, sog. Umlage U2.

 

Rz. 32

Am Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft/Mutterschaft (U2) nehmen alle Arbeitgeber – unabhängig von ihrer Betriebsgröße – teil, auch solche, die nur Auszubildende beschäftigen.

 

Rz. 33

Zuständig für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer Mitglied ist, auch wenn es sich um eine Betriebskrankenkasse oder eine Ersatzkasse handelt. Für Mini-Jobber ist weiterhin die Minijob-Zentrale (Knappschaft) zuständig.

 

Rz. 34

Im U2-Verfahren erstatten die Krankenkassen den Arbeitgebern zu 100 %:

den vom Arbeitgeber nach § 20 Abs. 1 MuSchG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
das vom Arbeitgeber nach § 18 MuschG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
die auf diese Leistungen entfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Die Satzungen der Krankenkassen dürfen Regelungen zur pauschalierten Erstattung der Arbeitgeberanteile vorsehen. Eine Beschränkung der Erstattung ist den Krankenkassen aber nicht erlaubt.

 

Rz. 35

Die Mittel zur Finanzierung des U2 Verfahrens werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern durch gesonderte Beiträge (gesetzlich: Umlagen) aufgebracht, § 7 AAG. Die Beiträge werden jeweils in einem Prozentsatz des rentenversicherungspflichtigen Entgelts (Umlagesatz) festgesetzt und sind vom Arbeitgeber alleine zu tragen. Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 3a des SGB IV ist bei der Berechnung der Umlagen 1 und 2 nicht zu berücksichtigen, da es auch bei der Erstattung nicht in die Berechnung einfließt.

 

Rz. 36

Die Höhe der Beitragssätze zur Finanzierung der Umlage U2 wird von den Krankenkassen jährlich in ihren Satzungen festgelegt. Die Beiträge zur Finanzierung entrichtet der Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Abgaben an die Krankenkasse bzw. die Minijob-Zentrale. Gültig ist weiterhin die Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung.

 

Rz. 37

Arbeitgeberaufwendungen werden ausschließlich auf Antrag durch die zuständige Krankenkasse/die Minijob-Zentrale nach geleisteter Zahlung an die Arbeitnehmerin erstattet. Es besteht die Möglichkeit, bei der Einreichung der Beitragsnachweise Erstattungsbeträge von der Beitragsschuld abzuziehen. Auch in diesem Fall muss ein Antrag gestellt werden. Das Guthaben kann erst nach erfolgter Bewilligung des Erstattungsantrags zur Tilgung der Beitragsschuld berücksichtigt werden.

 

Rz. 38

Der Erstattungsanspruch verjährt gem. § 6 Abs. 1 AAG in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

 

Rz. 39

Macht der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 AAG notwendigen Angaben zur Durchführung des Ausgleichs nicht, so kann die Krankenkasse die Erstattung versagen (§ 4 Abs. 1 AAG). Weiterhin kann die Krankenkasse Erstattungsbeiträge vom Arbeitgeber nach § 4 Abs. 2 AAG zurückfordern, sobald der Arbeitgeber schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder Erstattungsbeiträge gefordert hat, obwohl ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung nicht vorlag. Hierbei ist der Einwand des Wegfalls der Bereicherung ausgeschlossen. Lediglich kann von der Rückforderung abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Beitrag gering war und der entstehende Verwaltungsaufwand durch das Verfahren zur Rückforderung unverhältnismäßig groß sein würde.

 

Rz. 40

In den Grenzen des § 6 Abs. 2 AAG ist es den Arbeitgebern möglich, gegen Erstattungsansprüche aufzurechnen. Insbesondere dürfen gegen die Erstattungsansprüche geschuldete Umlagebeiträge sowie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aufgerechnet werden (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 AAG).

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