Rz. 13
Muster 7.13: Gerichtliche Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1 bis 5 GewSchG
Muster 7.13: Gerichtliche Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1 bis 5 GewSchG
Es ist gem. § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG jedenfalls eine Frist in den Antrag mit aufzunehmen.
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
Dem Antragsgegner wird – vorläufig für die Dauer von sechs Monaten – verboten,
▪ | die Wohnung (genaue Bezeichnung, es sollten auch hier genaue Angaben hinsichtlich der Anzahl der Räume usw. erfolgen) in (genaue Anschrift nebst Angabe des Stockwerks und der dortigen Belegenheit der Wohnung) zu betreten |
▪ | sich in einem Umkreis von 300 m (ggf. geringere oder größere Entfernung) der Wohnung (wiederum genaue Bezeichnung) der Antragsgegnerin aufzuhalten |
▪ | folgende Orte (konkrete Angabe der Orte, z.B. auch des Arbeitsplatzes), an denen sich die Antragsgegnerin regelmäßig aufhält, aufzusuchen |
▪ | jedwede Verbindung zur Antragsgegnerin, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln jeglicher Art, aufzunehmen |
▪ | das Zusammentreffen mit der Antragsgegnerin herbeizuführen sowie sich bei einem zufälligen Zusammentreffen sofort wieder bis auf einen einzuhaltenden Abstand von mindestens 300 m zu entfernen. |
Rz. 14
Muster 7.14: Die Ansprüche auf Überlassung der gemeinsamen Wohnung gem. § 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 1 GewSchG
Muster 7.14: Die Ansprüche auf Überlassung der gemeinsamen Wohnung gem. § 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 1 GewSchG
Der Antragsgegner wird verpflichtet der Antragstellerin die am Viktualienmarkt 3 in München gelegene bisher gemeinsam genutzte Wohnung, bestehend aus fünf Zimmern, einer Küche, einem Bad, zwei Toiletten und dem Kellerabteil Nr. 7 bis zum (genaues Datum) zur alleinigen Benutzung zu überlassen.
Es sollten aus Gründen der Vorsicht die oben Muster A. 1. bei dem Anspruch gem. § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB aufgeführten weiteren Anträge hier ebenfalls zusätzlich gestellt werden.
Rz. 15
Muster 7.15: Die Ansprüche gem. § 2 Abs. 5, Abs. 6 S. 3 GewSchG
Muster 7.15: Die Ansprüche gem. § 2 Abs. 5, Abs. 6 S. 3 GewSchG
Diese Anträge sollten folgendermaßen gestellt werden:
Die Antragstellerin wird verpflichtet, für die Wohnung (genaue Bezeichnung) ab (genaue Angabe eines Datums) eine Vergütung für die Alleinnutzung in Höhe von monatlich (Angabe einer konkreten Summe in EURO) jeweils bis zum 15. des Monats an den Antragsgegner zu entrichten.
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