Rz. 19

Muster 1: Musterbedingung Mitwirkungsanteil

 

Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 40 %, unterbleibt die Minderung.

Zu den Kappungsgrenzen werden unterschiedliche Sondervereinbarungen angeboten. Der nicht zu berücksichtigende Mitwirkungsanteil ist in vielen neueren Bedingungswerken zugunsten des VN erhöht worden. In die Grundstruktur der Regelung wird dadurch nicht eingegriffen.

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