Rz. 18

Das Bestehen einer Krankheit oder eines Gebrechens alleine ist für die Berücksichtigung einer Mitwirkung nicht ausreichend. Im Rahmen der Ziff. 3 AUB 08/99, § 8 AUB 94/88 und § 10 (1) AUB 61 ist festgelegt, dass eine Mitwirkung der Krankheiten und Gebrechen nur dann zu berücksichtigen ist, wenn der Anteil mindestens 25 % beträgt. Wird also lediglich eine Mitwirkung von 20 % festgestellt, hat der VR die volle Leistung zu erbringen.

Zu prüfen ist stets, in welchem Umfang die konkreten gesundheitsschädigenden Folgen durch unfallfremde Faktoren beeinflusst sind. So lag im o.g. Fall des OLG Düsseldorf[32] (siehe Rn 7) der Mitwirkungsfaktor deutlich unter 25 %, da sich in der konkreten Situation nicht das Risiko der Erkrankung, sondern das aus dem Unfall herrührende Risiko verwirklicht hat.

[32] OLG Düsseldorf v. 3.6.2003 – 4 U 220/02, r+s 2005, 300/301.

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