Rz. 19

Die Ermittlung des Fahrers durch die zuständige Behörde war dann nicht möglich, wenn alle nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, vor allem auch angemessenen und zumutbaren Nachforschungen ergebnislos geblieben sind.[22]

 

Rz. 20

Der Halter muss, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach dem Fahrzeugführer befragt werden, jedenfalls innerhalb einer Frist, innerhalb derer er sich normalerweise noch an den Vorfall erinnern kann, damit er den Fahrer noch benennen kann.[23]

 

Rz. 21

Im Verfahren der Anordnung der Fahrtenbuchauflage kann es auch relevant sein, welchen Ermittlungsaufwand die Behörde zur Fahrerfeststellung aufgewandt hat. Hier kann es insbesondere eine Rolle spielen, ob der Halter innerhalb der 2-Wochen-Frist mit dem Verkehrsverstoß ggf. zur Ermittlung des Fahrers konfrontiert worden ist.[24] Die Vernehmung des Kraftfahrzeughalters als Zeuge zur Frage, wer sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes geführt hat, ist zwar grundsätzlich angezeigt,[25] aber dann keine angemessene und der Behörde zumutbare Aufklärungsmaßnahme mehr, wenn der Halter im Anhörungsbogen keine Angaben zur Sache gemacht hat und damit die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes erkennbar abgelehnt hat.[26]

 

Rz. 22

Für die Frage, ob anhand des im Rahmen des Verfahrens gefertigten Fotos die Bußgeldbehörde den Fahrzeugführer mit der für den Erlass eines Bußgeldbescheides erforderlichen Sicherheit ermitteln konnte, kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Ermittlungsperson an, sondern vielmehr darauf, ob die Feststellung der Täterschaft mit der im Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlichen Sicherheit nach objektiven Maßstäben möglich ist.[27] Ist ein Messfoto demnach aufgrund schlechter Bildqualität oder optischer Hindernisse (z.B. Sonnenbrille) objektiv nicht für eine sichere Identifizierung des Täters geeignet,[28] sind von behördlicher Seite weitere Ermittlungen, insbesondere eine Befragung des Halters nach dem Fahrer, durchzuführen. Bleiben diese erfolglos, kann das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt und eine Fahrtenbuchauflage ausgesprochen werden.[29]

 

Rz. 23

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage verstößt nicht gegen ein dem Fahrzeughalter zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht.[30] Zu beachten ist die Wechselwirkung zwischen dem Aussageverweigerungsrecht im Straf- bzw. OWi-Verfahren und dem verwaltungsrechtlichen Verfahren. Es gibt kein Recht, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage verweigern und zugleich eine Fahrtenbuchauflage abwehren zu dürfen.[31]

[22] Vgl. hierzu ausführl. Ziegert, zfs 1995, 242.
[23] OVG Lüneburg NJW 1977, 1550; OVG Münster NJW 1976, 308; OVG Bremen DAR 1976, 53; VGH München DAR 1976, 278; vgl. im Übrigen auch im Einzelnen Ziegert, zfs 1995, 242; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, StVZO § 31a Rn 27 ff.
[24] Vgl. hierzu VGH Mannheim. zfs 1999, 450; VG Oldenburg zfs 1999, 40.
[25] NK-GVR/Haus, § 31a StVZO Rn 18 m.w.N.; VG Osnabrück zfs 2013, 415.
[26] VGH Mannheim zfs 2000, 178.
[27] VG Braunschweig SVR 2008, 116.
[28] Hierzu näher Buck/Krumbholz/Quarch, Sachverständigenbeweis im Verkehrs- und Strafrecht, § 7 (S. 465 ff.).
[29] OVG Saarlouis zfs 2010, 119.
[30] Vgl. hierzu VGH Mannheim unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG NZV 1999, 272.
[31] NK-GVR/Haus, § 31a StVZO Rn 70 m.w.N., z.B. BVerwG NZV 2000, 385; zuletzt VG Braunschweig VerkMitt 2014, Nr. 48.

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