Rz. 54

Gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe werden Maßnahmen angeordnet,

wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der auf zwei Jahre bemessenen Probezeit eine schwer wiegende Zuwiderhandlung oder
zwei weniger schwer wiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Dies gilt gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 StVG auch, wenn die Probezeit inzwischen abgelaufen ist.

 

Rz. 55

Von Maßnahmen darf die Fahrerlaubnisbehörde noch nicht absehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe sich seit der Zuwiderhandlung durch beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr bewährt hat.[55] Anders verhält es sich indes, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahmenanordnung die ihr zugrunde liegende Eintragung im Fahreignungsregister bereits getilgt oder tilgungsreif ist und deshalb dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten werden darf.[56]

 

Rz. 56

Muster 7.1: Belehrung

 

Muster 7.1: Belehrung

Während der Probezeit einer Fahrerlaubnis auf Probe kommen bei Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften Maßnahmen seitens der Fahrerlaubnisbehörde in Betracht. Zunächst verweise ich auf die Übersicht über Maßnahmen gegen Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe.

Im konkreten Fall empfehle ich Ihnen Folgendes: _________________________.

Rechtsanwalt

[55] BVerwG NZV 1995, 291; Henschel/König/Dauer, § 2a StVG Rn 26.
[56] Z.B. VG Sigmaringen NVwZ-RR 2008, 497; Henschel/König/Dauer, § 2a StVG Rn 26.

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