Rz. 83

Ist eine Fahrerlaubnis auf Probe nach vorangegangener Entziehung wiedererteilt worden, ist die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Fahrerlaubnisinhaber innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwer wiegende oder zwei weniger schwer wiegende Zuwiderhandlungen begangen hat (§ 2a Abs. 5 S. 4 und 5 StVG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge