Rz. 106

Entscheidungen einer Bußgeldbehörde können nur in sehr eingeschränktem Umfang eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde bewirken. Dies folgt daraus, dass im Ordnungswidrigkeitenverfahren weder über die Entziehung der Fahrerlaubnis noch über die Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis entschieden wird. Gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde vom Inhalt einer Bußgeldentscheidung zum Nachteil des Betroffenen insoweit nicht abweichen, als die Entscheidung sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage bezieht.

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