Rz. 59

 
Zuwiderhandlungen Maßnahmen Bemerkungen/Hinweise
Anordnung Teilnahme an Aufbauseminar (AS)
a)

Schwerwiegende Zuwiderhandlung oder 2 weniger schwer wiegende Zuwiderhandlungen

§ 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG

Fahrerlaubnisbehörde hält nach Auswertung eines Gutachtens einer amtl. anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Nichteignung für nicht erwiesen (§ 2a Abs. 4 S. 2 StVG): Aufbauseminar, wenn nicht schon teilgenommen.
Gewöhnliches AS: Besonderes AS: Einzelseminar: Nach Anordnung
durchgeführt von Fahrlehrern (§ 2b Abs. 2 S. 1 StVG). Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss (§ 2b Abs. 2 S. 2 StVG), Durchführung durch bes. qualifizierte Ausbilder (§ 36 Abs. 4, 6 FeV). im Einzelfall anstelle von Gruppenseminar, wenn aufgrund persönlicher Lebenssituation Gruppenseminar nicht zumutbar (§ 2b Abs. 1 S. 2 StVG), Gestattung auf Antrag.

der Teilnahme an AS verlängert Probezeit sich um 2 Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG)

Inhalt und Ablauf der Seminare ist geregelt in §§ 35 ff. FeV.

Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde (§ 37 FeV).

AS kommt auch als Auflage zur Einstellung des Verfahrens in Betracht gem. § 153a StPO.
b) Nach Teilnahme an AS eine weitere schwer wiegende oder 2 weniger schwer wiegende Zuwiderhandlungen Schriftliche Verwarnung, verbunden mit der Empfehlung, innerhalb von 2 Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen (§ 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG) Teilnahme ist freiwillig; der Inhalt der verkehrspsychologischen Beratung ist geregelt in § 2a Abs. 7 StVG. Berater muss Dipl.-Psychologe oder vergleichbar qualifiziert sein (§ 2a Abs. 7 S. 6 Nr. 2 StVG)
c) Eine weitere schwer wiegende oder 2 weitere weniger schwer wiegende Zuwiderhandlungen innerhalb von 2 Monaten seit Verwarnung Entzug der Fahrerlaubnis § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG
d) Nichtbefolgung von Anordnungen der Teilnahme an AS (§ 2a Abs. 3 und 4 S. 3 StVG)

Aufbauseminar

Eine neue Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.
§ 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG

Quelle: Entnommen aus Buschbell/Geiger, MAH Straßenverkehrsrecht, § 7 Rn 38.

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