Rz. 60

Die Teilnahme an einem Aufbauseminar ist anzuordnen, wenn

der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe eine schwer wiegende Zuwiderhandlung oder zwei weniger schwer wiegende Zuwiderhandlungen begangen hat (§ 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG). Für eine eigene Bewertung eines Verkehrsverstoßes als schwer wiegend durch die Fahrerlaubnisbehörde ist wegen § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG i.V.m. § 34 FeV und der dazu erlassenen Anlage 12 kein Raum mehr. Die Fahrerlaubnisbehörde kann gesetzestreues Verhalten und die Fahrleistung nach einem schwer wiegenden Verstoß bei ihrer Entscheidung nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG nicht berücksichtigen.[62]
Die Teilnahme an einem Aufbauseminar ist anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nach Auswertung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Nichteignung für nicht erwiesen hält (§ 2a Abs. 4 S. 2 StVG).
 

Rz. 61

Wichtig ist zu beachten, dass sich gemäß § 2a Abs. 2a StVG bei Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar die Probezeit um zwei Jahre verlängert.

Es ist in der Regel sinnvoll, den Betroffenen, der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe ist und dem Maßnahmen drohen, über das richtige Verhalten zu informieren.

Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Fahrerlaubnis nicht entziehen, wenn dem Fahranfänger keine Frist zur Teilnahme an dem Aufbauseminar gesetzt wird.[63]

 

Rz. 62

 

Formulierungsvorschlag

Während der Probezeit einer Fahrerlaubnis auf Probe kommen bei Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften Maßnahmen seitens der Fahrerlaubnisbehörde in Betracht. Zunächst verweise ich auf die Übersicht über Maßnahmen gegen Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe.

Im konkreten Fall möchte ich Ihnen Folgendes empfehlen: _________________________.

Rechtsanwalt

[62] VG Neustadt/Weinstraße zfs 2000, 369.
[63] OVG Münster, Beschl. v. 7.11.2007 – 9 A 4822/05 – VRR 2008, 78.

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