Rz. 454

Ein Teilungsversteigerungsantrag hat aus der Sicht des antragstellenden – ehemaligen – Ehegatten den Sinn, nach ggf. lang andauernden, ergebnislosen Verhandlungen zu einer Lösung zu gelangen. Das weitere Festhalten am gemeinsamen Wohneigentum ist in vielen Fällen wirtschaftlich für den zahlenden früheren Ehepartner sehr belastend. Überdies wünscht man häufig, mit der geschiedenen Ehe auf allen nur möglichen Ebenen abschließen zu können.

 

Rz. 455

Bewohnt einer der Ehepartner weiterhin das Objekt, wird aus dessen Sicht kein Anlass bestehen, zumindest "überstürzt" die ehemalige Ehewohnung zu verlassen und damit nach dem Verlust des Partners noch den Verlust der Wohn- und Lebenssituation hinzunehmen.

Regelmäßig wird das Verfahren der Teilungsversteigerung genutzt, um durch den Druck der – eventuell unter Wert durchgeführten – Zwangsversteigerung zu einer Lösung zu gelangen.

Da ein Zwangsversteigerungsverfahren wegen des in jedem Fall einzuholenden Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert des Objekts sowie wegen der Möglichkeiten, eine – zeitweise – Einstellung des Verfahrens zu erreichen und das Verfahren allein durch solche Anträge zu verzögern, etwa 10 bis 12 Monate dauert, sind in der Zeit Möglichkeiten vorhanden, sich zu einigen.

 

Rz. 456

Dies sollte man allerdings vor kostenträchtigen Entscheidungen des Zwangsversteigerungsgerichts tun, namentlich vor der notwendigen Beauftragung eines Sachverständigengutachtens, das erhebliche Kosten verursacht.

Besteht die Möglichkeit einer Übernahme des dem anderen – früheren – Ehepartner Hausgrundstückshälfte, könnte eine Einigung bei bereits erfolgter Beantragung nach § 180 Abs. 1 ZVG wie folgt beurkundet werden.

 

Rz. 457

Dabei ist zu beachten, dass in der Regel die gemeinsam bei der Bank bestehenden Kreditverbindlichkeiten von der das Objekt übernehmenden Person mit schuldbefreiender Wirkung betr. des anderen Ehepartners übernommen werden müssen. Dies muss vor Durchführung der Eigentumsänderung gesichert sein.

Zudem ist zu beachten, dass ggf. vorsichtshalber auf etwaige weitere Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet werden muss, um eine endgültige Lösung zu erhalten.

Schließlich ist zu regeln, wie hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens und auch der entstandenen und noch entstehenden Kosten verfahren wird.

 

Rz. 458

Muster 7.112: Vereinbarung bei beantragter Teilungsversteigerung

 

Muster 7.112: Vereinbarung bei beantragter Teilungsversteigerung

Verhandelt

zu _________________________

am _________________________

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …

mit dem Amtssitz in _________________________, erschienen heute:

1.

Herr A._________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

geb. am _________________________

2. Frau A _________________________, geb. _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

Die Erschienenen wiesen sich aus durch Vorlage ihrer amtlichen Personalausweise

zu 1) Nr.: _________________________

zu 2) Nr.: _________________________

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

Die Erschienenen ersuchten sodann um die Beurkundung eines

Grundstücksübergabevertrages

mit Auflassung

und erklärten zu notariellem Protokoll:

I.

Ausgangslage

Wir waren seit dem _________________________ miteinander verheiratete Eheleute. Unsere Ehe ist rechtskräftig geschieden seit dem _________________________

Der Ersch. zu 1 hat hinsichtlich des von der Ersch. zu 2 bewohnten gemeinsamen Immobilie der Erschienenen bei dem Amtsgericht in _________________________ einen Teilungsversteigerungsantrag gem. § 180 Abs. 1 ZVG gestellt. Das Verfahren ist anhängig seit dem _________________________

Die Erschienene zu 2 hat die einstweilige Einstellung des Verfahrens für 6 Monate beantragt, § 180 Abs. 2 ZVG. Über den Antrag ist bisher nicht entschieden.

Im Hinblick auf diese Ausgangssituation einigen wir uns wie folgt.

II.

Grundstücksübertragung

§ 1

Grundbesitz

Der Erschienene zu 1) ist – zu ½ Anteil – eingetragener Eigentümer des folgenden Grundbesitzes:

Grundbuch von _________________________ Blatt

Gemarkung _________________________

Flur _________________________

Flurstück _________________________

"Gebäude- und Freifläche, _________________________",

Größe _________________________ qm.

Seinen ½ Anteil an dem vorgenannten Grundbesitz, mit den darauf befindlichen Gebäuden, den Bäumen und Sträuchern, so wie heute alles steht und liegt, im Folgenden "Übertragungsgegenstand" genannt, überträgt der Erschienene zu 1), im Folgenden "Überlasser" genannt, hiermit auf seine geschiedene Ehefrau, die Erschienene zu 2), im Folgenden "Übernehmerin" genannt.

Die Übertragung erfolgt im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung des zwischen den Vertragsbeteiligten durchgeführten Scheidungsverfahrens.

§ 2

Grundbuchinhalt

Der beurkundende Notar hat den Grundbuchinhalt...

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