Rz. 205

Kinder erhalten den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen (§ 1616 BGB).

Dabei werden auch adlige Namen in Langfassung auf die Kinder tradiert. Ist der Vater "Ritter und Edler von …", so ist die Tochter eine "Edle von …"; sie kann den Zusatz "Edle" nicht verändern oder streichen lassen.[165]

In Deutschland lebende Isländer dürfen gemäß der heimischen Gepflogenheit ihrem Kind anstelle des eigenen Familiennamens den Vatersnamen verleihen (Vorname des Vaters mit der Nachsilbe "son",[166] bei Töchtern "dottir").

 

Rz. 206

Voraussetzung für die Weitergabe des Ehenamens an die Kinder ist naturgemäß, dass überhaupt ein Ehename existiert.

Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes, § 1617 Abs. 1 BGB.

Haben sich die Eltern für eine Lösung für das Kind entschieden, so ist die Namenswahl weder anfechtbar noch widerruflich.[167]

 

Rz. 207

Die Eltern müssen sich aber für einen Namen entscheiden,[168] und wenn sie sich binnen Monatsfrist nach der Geburt zu keinem Ergebnis durchringen können, überträgt das Familiengericht das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil, und falls der sich innerhalb einer weiteren, vom Gericht festzusetzenden Frist nicht regt, bestimmt das Gericht den Namen dieses Elternteils zum Geburtsnamen (§ 1617 II BGB). Auf die Gründe für die ausbleibende Reaktion kommt es nicht an. Gegen die Fristversäumung gibt es auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.[169]

 

Rz. 208

Eheleute können sich naturgemäß nicht nur über einen Familiennamen einigen. Sie können auch bei einverständlich fehlendem Familiennamen bereits eine Einigung für den Fall herbeiführen, dass später ein Familienname gewählt wird.

Dies könnte wie folgt formuliert werden, wobei wieder – trotz grundsätzlicher Formfreiheit dieser isolierten Vereinbarung die notarielle Form gewählt wird, wenn weitere, formbedürftige Vereinbarungen getroffen werden sollen.

Wenn nach dem obigen Beispiel nicht nur der Vorname, sondern auch der Nachname des erwarteten Kindes bestimmt werden soll, würde die Kernformulierung in § 2 der notariellen Vereinbarung wie folgt lauten:

Muster 7.64: Vereinbarung zum Vornamen und Familiennamen des Kindes

 

Muster 7.64: Vereinbarung zum Vornamen und Familiennamen des Kindes

§ 2 Vor- und Nachnamen des Kindes

1. Wir verpflichten uns wechselseitig, als Vornamen für unsere zukünftigen gemeinsamen Kinder zumindest einen Vornamen aus dem deutschsprachigen Raum sowie als Nachnamen denjenigen der Ersch. zu 2 zu bestimmen und die hierfür erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Standesamt unverzüglich nach Geburt des oder der Kinder abzugeben.
2. Für den Fall, dass die Erschienenen über die Namensbestimmung des Vornamens gem. Zif. 1 nicht einig sind, wird das Bestimmungsrecht hierüber auf die Ersch. zu 2 übertragen.
3. Für den Fall einer schuldhaften Verletzung der vorstehenden Vereinbarung verpflichtet sich der Ersch. zu 1 zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von _________________________ EUR (i.W. _________________________ EUR).
[165] OLG Düsseldorf FamRZ 1997,1554.
[166] LG Tübingen FamRZ 2004,730.
[167] OLG Naumburg FamRZ 1997,1234.
[168] Das gilt lt. BayObLG FamRZ 2000,56 auch dann, wenn das Kind in den USA geboren wurde und die deutsch-amerikanische Doppelstaatsangehörigkeit hat: Kombinationsname unzulässig!

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