Rz. 198

Den Vornamen des Kindes bestimmt der Inhaber der elterlichen Sorge; es folgt die Eintragung in das Geburtenbuch (§§ 21, 22 Personenstandsgesetz).

Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern entscheiden diese gemeinsam über den oder die Vornamen des Kindes. Ein ausschließlich sorgeberechtigter Elternteil entscheidet allein über die Frage des Vornamens.

Können sich Eltern nicht über den Vornamen einigen, entscheidet das Familiengericht gem. § 1628 BGB darüber, welchem der Elternteile das Bestimmungsrecht über den Vornamen übertragen wird.

Kommen Eltern ihrer Verpflichtung zur Vornamensgebung nicht nach, entscheidet das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamtes (§ 162 FamFG)[160] an ihrer Stelle wegen Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 Abs. 1, 3 BGB).[161]

 

Rz. 199

Vier bis fünf Vornamen reichen nach Ansicht der Rechtsprechung aus, 12 sind jedenfalls unzulässig.[162] Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung des OLG Düsseldorf wurde am 28.1.2004[163] bestätigt und erklärt, der Staat habe die Pflicht, "das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen".

Die Eltern hatten die folgenden Namen für das Kind vorgesehen:

Chenekwahow Tecumseh Migiskau Kioma Ernesto Inti Prithibi Pathar Chajara Majim Henriko Alessandro.
 

Rz. 200

Es ist auch nicht möglich, einen Namen zu wählen, der nicht als Vorname identifizierbar ist ("Souvenir 1") oder einem Mädchen einen Jungennamen zu geben und umgekehrt. Gleichwohl haben die Eltern hier einen weiten Spielraum.

 

Rz. 201

Die Namen sollen allerdings klanglich und in der Schreibweise mit der deutschen Sprache vereinbar sein.[164]

 

Rz. 202

Selbstverständlich ist es möglich, dass sich Eltern – vorab – über den Vornamen des Kindes einigen.

Eheleute gerade unterschiedlicher kultureller Herkunft könnten wechselseitig fürchten, der andere Elternteil würde für den Fall der Geburt eines gemeinsamen Kindes auf einem Vornamen bestehen, der für den anderen Elternteil nicht akzeptabel ist.

In einem solchen Fall kann man sich auch zuvor schon zu einer Namenswahl verpflichten. Formbedürftig ist eine solche Vereinbarung nicht.

 

Rz. 203

Zu beachten ist die Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs der Vereinbarung, weshalb es sinnvoll ist, für den Fall der Durchsetzung abweichender Auffassung des anderen Elternteils mit Hilfe des Bestimmungsrechts des Familiengerichts gem. § 1628 BGB eine Vertragsstrafe zu vereinbaren.

Sittenwidrig ist eine solche Vereinbarung nicht.

Dies könnte für den Fall, dass beispielsweise weitere Regelungen, etwa zum Güterrecht, für die Ehe erfolgen sollen, in einem Ehevertrag wie folgt formuliert werden.

 

Rz. 204

Muster 7.63: Vereinbarung zum Vornamen eines Kindes

 

Muster 7.63: Vereinbarung zum Vornamen eines Kindes

Verhandelt am _________________________

Zu _________________________

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________

_________________________

erscheinen

1.Herr Sabsudin A _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

2.Frau Renate B_________________________, geb. _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft ebenda

ausgewiesen durch _________________________.

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung eine

Ehevertrages

und erklärten vorab:

§ 1 Ausgangslage

Wir, die Erschienenen zu 1 und 2, sind miteinander verlobt und wollen am _________________________ die Ehe miteinander schließen.

Kinder sind aus unserer Verbindung bisher nicht hervorgegangen. Ich, die Ersch. zu 2 bin von dem Ersch. zu 1 im 3. Monat schwanger.

Wir vereinbaren für unsere Ehe, was folgt:

§ 2 Vornamen des Kindes

1. Wir verpflichten uns wechselseitig, als Vornamen für unsere zukünftigen gemeinsamen Kinder zumindest einen Vornamen aus dem deutschsprachigen Raum zu bestimmen und die hierfür erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Standesamt unverzögerlich nach Geburt des oder der Kinder abzugeben.
2. Für den Fall, dass die Erschienenen über die Namensbestimmung des Vornamens gem. Zif. 1 nicht einig sind, wird das Bestimmungsrecht hierüber auf die Ersch. zu 2 übertragen.
3. Für den Fall einer schuldhaften Verletzung der vorstehenden Vereinbarung verpflichtet sich der Ersch. zu 1 zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von _________________________ EUR (i.W. _________________________ EUR).

§ 3 Güterstand

Als Güterstand für unsere Ehe soll die Gütertrennung nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Uns ist bekannt, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung

keine Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern eintritt,
jeder Ehegatte über sein Vermögen frei verfügen kann,
beim Tode eines von uns beiden das Erb- und Pflichtteilsrecht des Überlebenden am Nachlass des Zuerst versterbenden sich vermindern und das Erb- und Pflichtteilsrecht der Kinder ode...

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