Rz. 235

Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die Scheidungsfolgen bereits zu Beginn der Ehe oder im Rahmen von Trennung und Scheidung geregelt werden. Es gelten die Grenzen der §§ 134, 138 BGB.

 

Rz. 236

Die Gewichtung ist aber eine andere. Im Rahmen von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen geht es weniger um Verzicht und Aufgabe von Rechten als vielmehr um die einverständliche Regelung ansonsten streitig und durch gerichtliches Verfahren gelöste Interessengegensätze.

 

Rz. 237

Grundsätzlich sind alle Folgen einer Trennung und Scheidung durch eine Vereinbarung regelbar, ohne einen Notarvertrag schließen zu müssen.

 

Rz. 238

Es gibt jedoch Ausnahmen:

Vereinbarungen über den Unterhalt (§ 1585c Abs. 1 Satz 2 BGB)
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG)
Vereinbarungen über Zugewinnausgleichsregelung im Hinblick auf ein Scheidungsverfahren (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB) sowie
Vereinbarungen über die Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksteilen im Zusammenhang mit der Ehescheidung (§ 311b BGB)
 

Rz. 239

Die vorbezeichneten Ausnahmen werden in der Praxis dadurch zur Regel erhoben, dass die Vereinbarungen einer der vorbezeichneten Ausnahmegegenstände zu der Beurkundungspflicht aller übrigen Vereinbarungen in diesem Vertrage führt, und zwar unter Berufung auf die Rechtsprechung zu § 125 BGB.[186]

 

Rz. 240

 

Hinweis

Die Beurkundungspflicht entfällt auch nicht dadurch, dass die Parteien die Regelungstatbestände auf zwei verschiedene Verträge aufteilen, und diesen Umstand dem Notar zur Vermeidung weiterer Notargebühren verschweigen. In einem derartigen Fall sind beide Verträge nichtig.

 

Rz. 241

Ein Verstoß gegen Formvorschriften hat gem. § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit zur Folge. Eine Heilung, wie etwa nach § 311b Satz 2 BGB, ist im Familienrecht nicht vorgesehen.

 

Rz. 242

Sämtliche Regelungen betreffend Zugewinnausgleichsforderungen vor Entstehung der Forderung selbst (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB) bedürfen der notariellen Beurkundung, § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB. Dies dient dem Schutz beider Ehegatten.[187]

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