Rz. 184

Grundsätzlich ist bei der Bemessung des Familienunterhaltes auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute abzustellen.[153]

Der Lebensbedarf der Familie wird aber nicht nur von den Einkommen- und Vermögensverhältnissen bestimmt, sondern namentlich von den zwischen den Eheleuten getroffenen Absprachen.

 

Rz. 185

Eine solche Vereinbarung kann auch dahingehend gestaltet werden, dass die Eheleute sich darauf verständigen, auf einem Niveau zu leben, das den Ansprüchen eines Hartz-IV-Empfängers entspricht. Eine Vereinbarung wäre daher wie folgt möglich:

Muster 7.57: Familienunterhalt auf Hartz-IV-Niveau

 

Muster 7.57: Familienunterhalt auf Hartz-IV-Niveau

Herr _________________________

und

Frau _________________________

schließen die folgende Vereinbarung und erklären vorab:

1.

Wir sind miteinander verlobt und werden am _________________________ in _________________________ die Ehe miteinander schließen.

Kinder sind aus unserer Verbindung bisher nicht hervorgegangen. Ein Kinderwunsch besteht derzeit auch bei uns nicht.

Ich, Herr _________________________, verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 2.875,00 EUR; ich, Frau _________________________, verfüge über ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.125,00 EUR.

Wir halten es für unangemessen, unser gemeinsames Einkommen ganz oder zum großen Teil für Familienunterhalt zu verwenden.

Wir vereinbaren daher, was folgt:

2. Wir werden die Aufwendungen für Familienunterhalt nach Eheschließung auf ein sparsames Niveau setzen. Wir vereinbaren deshalb, dass die monatlichen Aufwendungen nicht denjenigen Betrag übersteigen darf, der Empfänger von Leistungen nach Hartz IV für zwei Personen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft gezahlt wird. Der Bedarfssatz für jeden von uns Beiden beträgt nach § 20 Abs. 3 SGB II derzeit 449,00 EUR.
3. Wir vereinbaren, dass der Bedarfssatz jeweils der sich ändernden Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II angepasst wird. Wir stellen hierzu klar, dass entsprechend den Regeln nach SGB II die Kosten für unsere Ehewohnung sowie der darauf entfallenden Nebenkosten gesondert und zu je ½ -Anteil von uns aufgewendet werden.
4. Die die Aufwendungen übersteigenden Erwerbseinkünfte verbleiben jedem von uns zur freien Verfügung.

(Unterschriften der Beteiligten)

[153] BGH FamRZ 1992, 291.

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