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Das eigenhändige Testament kann gem. § 2248 BGB in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts verbracht und beim Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer registriert werden. Zu den Einzelheiten vgl. § 5.
Auch der mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattete Bevollmächtigte kann die Verwahrung eines Testaments in der besonderen amtlichen Verwahrung verlangen.[55]
Das Testament kann von dem bzw. den Testierenden wieder aus der Verwahrung entnommen werden. Beim privatschriftlichen Testament hat die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung keine Widerrufswirkung; das beurkundete Testament gilt dagegen als Widerrufen, § 2256 BGB.
Zu den Regelungen für die amtliche Verwahrung vgl. §§ 342 ff. FamFG.
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