Rz. 25

Das eigenhändige Testament kann gem. § 2248 BGB in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts verbracht und beim Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer registriert werden. Zu den Einzelheiten vgl. § 5.

Auch der mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattete Bevollmächtigte kann die Verwahrung eines Testaments in der besonderen amtlichen Verwahrung verlangen.[55]

Das Testament kann von dem bzw. den Testierenden wieder aus der Verwahrung entnommen werden. Beim privatschriftlichen Testament hat die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung keine Widerrufswirkung; das beurkundete Testament gilt dagegen als Widerrufen, § 2256 BGB.

Zu den Regelungen für die amtliche Verwahrung vgl. §§ 342 ff. FamFG.

[55] OLG München DNotZ 2012, 868 = FamRZ 2013, 156 = ZErb 2012, 213 = ZEV 2012, 482.

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