Rz. 29

Nur in Zweifelsfällen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments geboten.[64] So bedarf es zur Überzeugungsbildung des Nachlassgerichts von der Echtheit und Eigenhändigkeit einer letztwilligen Verfügung nur bei Vorliegen objektiver Zweifel der Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens.

Verbleiben auch nach Erstattung des Gutachtens ungeklärte Zweifel, so kann das Beschwerdegericht diese gegebenenfalls auf der Grundlage der vom Nachlassgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch ohne weitere eigene Ermittlungen, namentlich ohne ein – nur ausnahmsweise einzuholendes – weiteres Gutachten überwinden.[65]

 

Rz. 30

Sprechen keine besonderen Umstände gegen eine eigenhändige Errichtung des privatschriftlichen Testamentes, so muss der Tatrichter ausschließlich die Schriftzüge des Testamentes mit Schriftproben des Erblassers vergleichen und das diesbezügliche Ergebnis entsprechend würdigen.[66]

Wendet einer der Beteiligten ein, dass das Testament gefälscht ist, so muss er als Beweisbelasteter bei Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens dafür sorgen, dass dem Sachverständigen eine sicher vom Erblasser stammende Schriftprobe vorliegt. Grundsätzlich genügen hierfür auch Schriftstücke, die längere Zeit vor der Errichtung des streitgegenständlichen Testamentes erstellt wurden, z.B. sogar Schulhefte des Erblassers.

 

Rz. 31

Nach § 411a ZPO kann die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

[64] BayObLG FamRZ 1998, 644; FamRZ 1991, 962, 964; OLG Köln NJW-RR 1994, 396.
[65] OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 1841.
[66] BayObLG FamRZ 1990, 1405 = NJW-RR 1990, 1419.

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