Rz. 27
Die Beweislast für die Echtheit und Eigenhändigkeit des eigenhändigen Testamentes trägt derjenige, der Rechte aus der Urkunde herleiten will.[57]
Der Beweis der Eigenhändigkeit ist ggf. neben dem der Echtheit der Unterschrift zu erbringen, weil § 440 Abs. 2 ZPO und § 416 ZPO auf das eigenhändige Testament keine Anwendung finden.[58] Zur Schriftvergleichung siehe § 442 ZPO.[59]
Rz. 28
Ist die Echtheit der Unterschrift erwiesen, so stellt dies noch keinen Beweis für die Eigenhändigkeit der letztwilligen Verfügung dar, aber ein Indiz.[60] Daneben muss der Erbe schließlich erforderlichenfalls den Testierwillen des Erblassers darlegen und unter Beweis stellen. Es muss feststehen, dass der Erblasser die Urkunde als seine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung betrachtete. Entspricht das Testament äußerlich einem formgültigen Testament, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Erblasser damit seinen letzten Willen zum Ausdruck bringen wollte.[61]
Liegt ein eigenhändiges geschriebenes und unterschriebenes Testament vor, so ist so lange von der Lesefähigkeit des Erblassers auszugehen, wie nicht das Gegenteil bewiesen ist.[62]
Im Erbscheinsverfahren bzw. im Erbenfeststellungsprozess kann der Nachweis des Erbrechts nach § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG auch durch Vorlage einer Kopie des Testaments und beispielsweise Zeugenbeweis erbracht werden, auch wenn das Original nicht mehr auffindbar ist.[63]
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