Rz. 151

Nach dem Gesetz ist der Verwalter zur Versendung des Protokolls nicht verpflichtet. In der Gemeinschaftsordnung oder im Verwaltervertrag ist aber meistens vorgesehen, dass der Verwalter das Protokoll bzw. Kopien desselben an die Eigentümer verschicken muss.

 

Rz. 152

In der Vergangenheit ließen sich Verwalter oft viel Zeit mit der Erstellung des Protokolls. Hatten sie es endlich erstellt, schickten sie es an die zur Unterschrift bestimmten Personen, bei denen es dann nochmals mehr oder weniger lange herumlag, so dass die Miteigentümer es häufig erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist erhielten. Eine solche Praxis war schon immer rechtswidrig und ist es jetzt erst recht, da das Gesetz in § 24 Abs. 6 WEG die unverzügliche Erstellung verlangt; insoweit wird das Gleiche wie bei der entsprechenden Vorgabe für die Eintragung in die Beschluss-Sammlung gelten (→ § 7 Rdn 171). Wenn der Verwalter – wie üblich – nach dem Verwaltervertrag oder der Gemeinschaftsordnung zur Versendung verpflichtet ist, muss das Protokoll den Miteigentümern deutlich vor Ablauf der Anfechtungsfrist zugehen.

 

Rz. 153

 

Praxistipp für Verwalter

Das Protokoll sollte spätestens drei Tage nach der Versammlung an die zur Unterzeichnung bestimmten Personen versandt werden. Kommt es von dort nicht rechtzeitig zurück, ist es mit einem entsprechenden Vermerk ohne die Unterschrift(en) an alle Miteigentümer zu versenden. Das Fehlen von Unterschriften rechtfertigt keine Verzögerung des Protokollversands.

 

Rz. 154

Eine verspätete Vorlage hat allerdings kaum Konsequenzen. Wenn ein Miteigentümer an der Versammlung teilgenommen hat, wird von ihm erwartet, dass er auch ohne Protokoll weiß, welche Beschlüsse gefasst wurden; außerdem kann er Einsicht in die Beschluss-Sammlung nehmen. Wenn ein Miteigentümer demgegenüber nicht an der Eigentümerversammlung teilgenommen hat und daher für eine eventuelle Beschlussanfechtung erfahren muss, welche Beschlüsse überhaupt gefasst wurden, muss er Einsicht in die Beschluss-Sammlung nehmen.[177] Sollte das keinen Erfolg haben (weil der Verwalter pflichtwidrig keine Auskunft gibt oder keine Beschluss-Sammlung führt), kann die Beschlussanfechtungsklage binnen zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls eingereicht werden, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §, 233 ZPO wegen des Ablaufs der Anfechtungsfrist.[178]

[177] LG Stuttgart v. 15.1.2013 – 19 T 295/12, Info M 2013, 41; LG Hamburg v. 19.8.2010 – 318 T 57/10, ZMR 2010, 990.

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