Rz. 17

Die Streitverkündung erfordert einen anhängigen, nicht zwingend aber einen rechtshängigen Rechtsstreit.[22] Sie ist möglich bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits. Eine Streitverkündung kann auch noch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erklärt werden.[23] Auch für spezielle in der ZPO vorgesehene Verfahren ist die Anwendbarkeit der Regeln zur Streitverkündung anerkannt. So kommt eine Streitverkündung auch im Mahnverfahren,[24] im Prozesskostenhilfeverfahren[25] und im einstweiligen Rechtsschutz[26] in Betracht.

 

Rz. 18

Besondere Bedeutung kommt der Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren zu. Selbst wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, ist die Zulässigkeit der Streitverkündung in einem selbstständigen Beweisverfahren in der Rechtsprechung des BGH seit langem anerkannt (näher hierzu § 12 Rdn 75 ff.).[27] Der Beitritt des Streitverkündungsadressaten ist nur bis zur Verfahrensbeendigung möglich (hierzu § 12 Rdn 76).

 

Rz. 19

Das Musterverfahren nach dem KapMuG ist hingegen nicht interventionsfähig. Ein auf den Verfahrensabschnitt des Musterverfahrens bezogener Beitritt und eine auf den Verfahrensabschnitt des Musterverfahrens bezogene Streitverkündung sind nicht statthaft; es erfolgt bereits keine Zustellung der Streitverkündungsschrift.[28] Auch in Grundbuchsachen kommt eine Streitverkündung nicht in Betracht.[29] In FamFG-Sachen ist eine Streitverkündung entsprechend §§ 72 ff. ZPO nur in Streitsachen eröffnet.

[24] Vgl. BGH NJW 2006, 773 (zur identischen Lage bei der Nebenintervention).
[25] OLG Hamm NJW 1994, 203.
[26] Zutreffend Musielak/Voit/Weth, § 72 Rn 1.
[27] BGH NJW 1997, 859; BGHZ 134, 190.
[29] BayObLG Rpfleger 1980, 153.

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