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Die Bekämpfung der Steuerflucht zählt zu den legitimen und vom EuGH bislang nicht grundsätzlich abgelehnten Rechtfertigungsgründen. Allerdings werden für eine Anerkennung strenge Maßstäbe angesetzt. Das heißt, ein pauschaler Vortrag diesbezüglich wird vom EuGH nicht berücksichtigt. Dogmatisch verbunden sind damit die Rechtfertigungsgründe entsprechend der bereits in der Rechtssache Marks & Spencer[19] zur Verlustverrechnung im Konzern aufgestellten Grundsätze der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungshoheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Vermeidung der doppelten Verlustberücksichtigung.
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