Rz. 30

Die Gerichtskosten werden einheitlich nach dem FamGKG erhoben. Es sind zwei Gebühren aus den addierten Werten von Ehescheidung und Folgesachen zu erheben (§ 137 Abs. 1 FamFG, § 33 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG, Nrn. 1110 ff. FamGKG KV). Die Fälligkeit richtet sich nach den §§ 9, 11 FamGKG; die Vorauszahlungspflicht gem. § 14 Abs. 1 S. 1 FamGKG bezieht sich nur auf die Ehesache (und selbstständige Familienstreitsachen); für Verbundsachen einschließlich dem Versorgungsausgleich braucht die Vorauszahlung nach § 14 Abs. 1 S. 1 FamGKG nicht bezahlt werden. Die Gerichtskosten ermäßigen sich gem. Nr. 1111 FamGKG KV. Eine Ermäßigung durch Rechtsmittelverzicht in der Ehesache gibt es nicht (mehr) (Nr. 1111 Nr. 2 FamGKG KV).

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