Rz. 32

§ 6 Abs. 2 FamGKG bestimmt, dass das frühere Verfahren als Teil der selbstständigen Familiensache zu behandeln ist. Bei der echten Abtrennung, d.h. also bei der Abtrennung von Kindschaftssachen und von Versorgungsausgleich und sonstigen gem. Art. 111 Abs. 4, 5 FGG-RG abgetrennten selbstständigen Verfahren sind für die Verfahren im Verbund noch keine Gerichtskosten fällig geworden, weil die Fälligkeit sich nach § 11 FamGKG richtet. Es werden einerseits die Gerichtskosten für das Verbundverfahren (ohne die abgetrennten FG-Sachen) erhoben, andererseits die Gerichtskosten für die abgetrennten Verfahren.

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