Rz. 8

Bei der sog. unechten Abtrennung (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG) bleibt trotz der Abtrennung der Verbund bestehen. Die Gebührenabrechnung erfolgt in zwei Teilen: Zunächst entstehen Gebühren bis zur Abtrennung. Wenn dann der Schlussbeschluss ergeht, zeigt sich, ob noch weitere Gebühren nach der Abtrennung entstanden sind oder nicht. Insgesamt fallen nicht mehr und nicht weniger Gebühren an, als angefallen wären, wenn nicht abgetrennt worden wäre. Bis zur Abtrennung sind Gebühren entsprechend den Gebührentatbeständen entstanden, also zumindest die Verfahrensgebühr, mitunter auch die Terminsgebühr aus dem sodann abgetrennten Verfahrensteil. Die Gebühren für die nicht abgetrennten Verfahren werden mit dem Scheidungsbeschluss fällig (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG), nicht aber die Gebühren aus dem abgetrennten Teil, weil insoweit keiner der Fälligkeitstatbestände des § 8 RVG vorliegt.

 

Rz. 9

Nach h.M. wird nach der Differenzmethode abgerechnet (fällig sind die Gebühren, die aus den Werten der Gegenstände, über die bereits entschieden ist, entstanden sind); Die Quotenmethode (Aufteilung dieser Gebühren im Verhältnis der Streitwerte) wird kaum angewandt.[3]

 

Rz. 10

 

Beispiel zu Fall (1) – 1. Rechnung

Rechtshängig sind Ehescheidung (4.000,00 EUR) und Versorgungsausgleich (1.000,00 EUR). Der Versorgungsausgleich wird vor der mündlichen Verhandlung abgetrennt, sodann in der Ehescheidung verhandelt und entschieden. Später wird in dem abgetrennten Versorgungsausgleich ebenfalls verhandelt und entschieden.

 
1. Rechnung    
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG    
(Wert: 4.000,00 EUR)   327,60 EUR
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG    
(Wert: 4.000,00 EUR)   302,40 EUR
    630,00 EUR
 

Rz. 11

 

Beispiel zu Fall (1) – 2. Rechnung

 
2. Rechnung  
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG  
(Wert: 5.000,00 EUR) 393,90 EUR
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG  
(Wert: 5.000,00 EUR) 363,60 EUR
  757,50 EUR
Es sind also noch nachzubezahlen 127,50 EUR
Die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG fällt einmal an.  

Die Verfahrensgebühr war aus einem Wert von 5.000,00 EUR bereits entstanden, aber nur aus einem Wert von 4.000,00 EUR fällig und konnte (Differenzmethode) so abgerechnet werden.

 

Rz. 12

Bei dieser so genannten unechten Abtrennung bleiben die Verfahrenswerte unverändert; die Parteien müssen auch im abgetrennten Verfahrensteil anwaltlich vertreten sein (§ 114 Abs. 1 FamFG); die bewilligte Verfahrenskostenhilfe gilt weiter sowohl im restlichen Verbund als auch im unecht abgetrennten Verfahrensteil.[4]

[3] Hierzu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3100 Rn 69 ff., 75 m.w.N.; zu den Anwaltsgebühren bei Verbundabtrennung vgl. v. König, FPR 2012, 267.
[4] AnwK-RVG/Wahlen/Volpert/Fölsch/Mock/N. Schneider/Thiel, § 16 RVG Rn 68 ff., 76.

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