Rz. 38

Die voranstehenden Ausführungen verdeutlichen nochmals, dass es absolut realistisch und auch angemessen ist, den Effektivzinssatz, d.h. den Zinsfuß, der tatsächlich am Ende im Rahmen der Berechnung des Kapitalwerts anzuwenden ist, aktuell bei lediglich 1–1,5 % anzusetzen.

 

Rz. 39

Ein Blick ins benachbarte Ausland zeigt, dass die Schweiz in dieser Hinsicht viel weiter ist. In der Schweiz ist im Interesse der Rechtssicherheit höchstrichterlich seit Jahren ein Zinssatz in Höhe von 3,5 % festgeschrieben. Dieser Zinssatz wurde durch das Bundesgericht im Jahr 2000 festgestellt und 2004 auch nochmals bestätigt (Urteil des Bundesgerichts v. 22.6.2004 – 4C.3/2004). Seit mehreren Jahren findet in der Schweiz aber eine breite Diskussion statt, diesen Zinsfuß aufgrund der Marktgegebenheiten weiter abzusenken, da seriöse Finanzexperten zum Ergebnis gelangt sind, dass der tatsächliche Zinsfuß mit 2 % anzunehmen ist. Anderenfalls verliert der Geschädigte tatsächlich erhebliche Summen an Geld. Seit dem schweizerischen Beretta-Entscheid (BGE, 125 III, 312) ist der Zinsfuß von 3,5 %, ursprünglich als Nominalzins, zu einem Realzins geworden. In der Schweiz gibt es keine restriktive Rechtsprechung zum wichtigen Grund, wie sie in Deutschland existiert. In der Schweiz ist dem Geschädigten ausdrücklich ein Wahlrecht zwischen Kapital und Rente gesetzlich zugewiesen. Dies hat zur Folge, dass die Schweizer Gerichte in aller Regelmäßigkeit immer wieder mit Kapitalisierungsfällen und damit auch mit entsprechenden Beweisbeschlüssen, um den tatsächlichen Zinssatz zu ermitteln, konfrontiert werden.

Wer weitergehende und ausgesprochen wertvolle Gedanken, Anregungen, Ideen und Begründungsansätze zur Kapitalisierung von Ansprüchen sammeln möchte, dem sei dringend die Lektüre folgender Homepages (mit dortigen Vertiefungshinweisen) empfohlen: www.have.ch und https://leonardo.ag/willkommen.html.

Die Schweizer verfügen über eine ausgesprochen gute Expertise auf dem Gebiet des Schadensersatzrechts sowie der Kapitalisierung.

 

Praxistipp

In zahlreichen Gesprächen haben die Verfasser Sachbearbeitern/Außenregulierern und den Abteilungsleitern der Versicherer vorgeschlagen, dass es für den Fall, dass der Zinssatz von 5 %, wie seitens der Versicherer immer propagiert, tatsächlich angemessen ist, dann problemlos auch möglich wäre, einen solchen Zinssatz von einem höchstrichterlichen Gericht überprüfen zu lassen. Nach dem Motto: Wenn der Zinssatz tatsächlich bei 5 % liegen würde, könnte dieser doch auch problemlos überprüft werden und der Versicherer hätte nichts zu verlieren. Im Ergebnis ließ sich jedoch keiner der Versicherer darauf ein, dies tatsächlich durch ein ordentliches Gericht einmal überprüfen zu lassen, da jeder, der sich mit der Materie beschäftigt, weiß, dass die jetzige außergerichtliche Regulierungspraxis zulasten der Geschädigten geht.

Um dies noch einmal zu betonen, den Versicherern ist überhaupt kein Vorwurf zu machen, dass sie so eine Auffassung hinsichtlich des Zinssatzes vertreten. Bei den Aktiengesellschaften geht es ausschließlich um Gewinnmaximierung und es ist von daher sogar seitens der Versicherer eine Pflicht, solch eine Auffassung zu vertreten. Dies sollte dann aber auch offen und ehrlich kommuniziert werden, da nur auf diesem Wege die gewünschte Transparenz in die Schadensregulierung Einzug erhält.

 

Praxistipp

Ferner ist wichtig, dass jede einzelne Schadensposition, die kapitalisiert werden soll, getrennt auch auf den jeweiligen Zinssatz und die unterschiedliche, materiell-rechtliche Laufzeit untersucht werden muss. So ist zum Beispiel für den Bereich der vermehrten Bedürfnisse, wenn es um Leistungen der Pflege oder andere Positionen geht, in Zukunft mit deutlich höheren Preissteigerungen im Vergleich zur Inflation zu rechnen. Gerade im medizinischen Bereich werden die Kosten explodieren. Von daher bietet sich an, den Bereich der vermehrten Bedürfnisse im Hinblick auf die Kapitalisierung auf keinen Fall mit 5 % zu kapitalisieren, sondern mit höchstens 1,0 %. Diesen Gedanken hat das bereits vorab mehrfach zitierte Landgericht Stuttgart ebenfalls in seinem Urteil berücksichtigt, denn dort heißt es wörtlich: "Für die Zukunft ist zu berücksichtigen, dass im Gesundheitswesen mit Preissteigerungen zu rechnen ist, die über die Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten hinaus gehen. Aufgrund der reformbedingten Einschnitte vor allem bei den Leistungen der Krankenversicherer ist zu erwarten, dass der Kläger für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen und für den Erwerb von Heilmitteln einen – deutlich – höheren Eigenanteil zu tragen hat als in der Vergangenheit."

 

Praxistipp

Dass der Zinssatz von 5 % nicht korrekt ist, zeigt sich insbesondere daran, dass für die Rückstellungen bzw. für die Reservierung dieser Fälle viel niedrigere Kapitalisierungszinsfüße angegeben werden als die propagierten 5 %. Insofern kann der Anwalt in einem Regulierungsgespräch den Regulierer bitten, den Zinssatz offen zu legen, der für die Reservierung d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge