Rz. 8

Die Einberufungsfrist wird in§ 24 Abs. 4 S. 2 WEG auf drei Wochen verlängert. Dies begründen die Gesetzesmaterialien damit, dass die Möglichkeiten der Wohnungseigentümer, sich auf die Eigentümerversammlung vorzubereiten, verbessert werden soll.[7] Im Übrigen bleibt die Vorschrift unverändert. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit abweichender Regelungen in der Gemeinschaftsordnung oder durch Vereinbarung.

 

Rz. 9

 

Praxistipp

Üblicherweise müssen Beschlussanträge nicht schon mit der Einberufung versandt werden. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung bei besonders komplexen Vorlagen etwa zu Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung[8] oder solchen, bei denen eigene Recherchen der Wohnungseigentümer möglich sein sollen, etwa vor der Neubestellung eines Verwalters.[9] Hier verlangt die Rechtsprechung die Versendung vor der Eigentümerversammlung. Angesichts der Verdoppelung der Einberufungsfrist wird die Frage noch dringlicher, ob diese Beschlussvorlagen bereits mit der Einladung versandt werden müssen.[10] Die Gesetzesbegründung spricht eher dafür. Denn sie begründet die Fristverlängerung nicht mit der Erleichterung der Terminplanung, sondern allein mit der verbesserten Möglichkeit der Vorbereitung etwa durch Einholung von Rechtsrat.[11] Dies dürfte die komplette Information über die betroffenen Beschlussgegenstände erfordern.

[7] BT-Drucks 19/18791, S. 70 (noch zum ursprünglichen Entwurf, der eine Verlängerung auf vier Wochen vorsah).
[9] BGH, Urt. v. 24.1.2020 – V ZR 110/19, IMR 2020, 243 = ZMR 2020, 671 = ZWE 2020, 284 = ZfIR 2020, 547.
[11] BT-Drucks 19/18791, S. 70.

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