A. Die Leistungsumgrenzung

 

Rz. 1

In den ARB legt der RSV fest, welche Leistungsarten durch seine Gesellschaft versichert werden, mithin auf welchen Rechtsgebieten, für welche Art von Interessenwahrnehmung Versicherungsschutz möglich ist. Der VN kann danach selbst entscheiden, welche Rechtsgebiete er – gegebenenfalls kombiniert durch mehrere Leistungsarten – versichern lassen möchte.

B. Nachwirkung und Verjährung

I. Übersicht

 

Rz. 2

Für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldet werden, besteht kein Versicherungsschutz, § 4 Abs. 4 ARB 75 (vgl. § 4 Abs. 3b) ARB 94: drei Jahre).

 

Rz. 3

Bei Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gilt als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses, § 14 Abs. 1 S. 1 ARB 75.

 

Rz. 4

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann, § 195 BGB.

II. Fall

 

Rz. 5

Der VN erlitt einen folgeschweren Verkehrsunfall mit Personenschaden. Unmittelbar nach dem Unfallereignis erteilte der RSV Deckungsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer trat teilweise in die Regulierung des Schadens ein, wobei die Parteien später einen Teilabfindungsvergleich schlossen. Jahre nach dem Unfallereignis erklärte der Haftpflichtversicherer die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen für beendet und wies den verbliebenen Verdienstausfallschaden des VN als rechtlich unbegründet zurück. Daraufhin erbat der VN Deckungsschutz für die gerichtliche Durchsetzung des Verdienstausfallschadens. Der RSV lehnte die diesen unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 ARB 75 ab, wonach für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldet werden, kein Versicherungsschutz besteht. Tatsächlich hatte der VN den Versicherungsvertrag gekündigt, weil er die Prämien für den Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht mehr tragen konnte. Des Weiteren erhebt der RSV die Einrede der Verjährung.

III. Muster

 

Rz. 6

Muster 7.1: Nachwirkung und Verjährung

 

Muster 7.1: Nachwirkung und Verjährung

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom _________________________.

Entgegen Ihrer Annahme sind Sie vorliegend verpflichtet, für die gerichtliche Verfolgung des verbleibenden Verdienstausfallschadens bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.

Dem steht zunächst die von Ihnen angeführte Ausschlussfrist des § 4 Abs. 4 ARB 75 nicht entgegen, wonach für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffenen Wagnis gemeldet werden, kein Versicherungsschutz besteht. Denn unstreitig hat der VN bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis um Deckungsschutz nachgesucht. Dieser wurde ihm auch erteilt.

Auch begründet der zwischen den Parteien geschlossene Teilvergleich über den Verdienstausfallschaden keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Vielmehr stellt der Teilvergleich lediglich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, ohne dass diesbezügliche Auslegungsfragen einen eigenständigen Rechtsschutzfall begründen würden. Bei Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gilt als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses, § 14 Abs. 1 S. 1 ARB 75. Mit anderen Worten ist hier auf den Zeitpunkt des Verkehrsunfalls abzustellen. Die von Ihnen zitierte Vorschrift des § 14 Abs. 3 ARB 75 ist somit nicht einschlägig, weil die Vorschrift als Auffangnorm nicht zur Anwendung gelangt.

Schließlich ist der Anspruch auf Deckungsschutz für das Klageverfahren auch nicht verjährt. Denn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren seit dem Inkrafttreten des VVG gemäß den allgemeinen Verjährungsfristen des BGB nunmehr in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann (OLG Stuttgart, Urt. v. 12.12.1991 – 7 U 143/91 – r+s 1992, 55).

Namens des Versicherungsnehmers darf ich Sie daher bitten, dem Versicherungsnehmer

bis spätestens zum _________________________ Deckungsschutz für das Klageverfahren zu gewähren.

Freundliche Grüße

(Rechtsanwalt)

IV. Hinweis

 

Rz. 7

Beim Schadenersatz-Rechtsschutz gilt es die Regelung des § 3 Abs. 2a) ARB 94/2000 zu beachten, wonach die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen vom Rechtsschutz ausgeschlossen ist, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen. Eine diesbezügliche Regelung fehlt zwar in den ARB 75. Jedoch war auch dort die Abwehr von Schadensersatzansprüchen regelmäßig nicht versichert, weil die jeweiligen Vorschriften – beispielsweise § 21 Abs. 4a) ARB 75 – Versicheru...

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