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Muster 7.1: Nachwirkung und Verjährung

 

Muster 7.1: Nachwirkung und Verjährung

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom _________________________.

Entgegen Ihrer Annahme sind Sie vorliegend verpflichtet, für die gerichtliche Verfolgung des verbleibenden Verdienstausfallschadens bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.

Dem steht zunächst die von Ihnen angeführte Ausschlussfrist des § 4 Abs. 4 ARB 75 nicht entgegen, wonach für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffenen Wagnis gemeldet werden, kein Versicherungsschutz besteht. Denn unstreitig hat der VN bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis um Deckungsschutz nachgesucht. Dieser wurde ihm auch erteilt.

Auch begründet der zwischen den Parteien geschlossene Teilvergleich über den Verdienstausfallschaden keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Vielmehr stellt der Teilvergleich lediglich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, ohne dass diesbezügliche Auslegungsfragen einen eigenständigen Rechtsschutzfall begründen würden. Bei Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gilt als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses, § 14 Abs. 1 S. 1 ARB 75. Mit anderen Worten ist hier auf den Zeitpunkt des Verkehrsunfalls abzustellen. Die von Ihnen zitierte Vorschrift des § 14 Abs. 3 ARB 75 ist somit nicht einschlägig, weil die Vorschrift als Auffangnorm nicht zur Anwendung gelangt.

Schließlich ist der Anspruch auf Deckungsschutz für das Klageverfahren auch nicht verjährt. Denn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren seit dem Inkrafttreten des VVG gemäß den allgemeinen Verjährungsfristen des BGB nunmehr in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann (OLG Stuttgart, Urt. v. 12.12.1991 – 7 U 143/91 – r+s 1992, 55).

Namens des Versicherungsnehmers darf ich Sie daher bitten, dem Versicherungsnehmer

bis spätestens zum _________________________ Deckungsschutz für das Klageverfahren zu gewähren.

Freundliche Grüße

(Rechtsanwalt)

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