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Muster 7.8: Keine Bindungswirkung an den KFB

 

Muster 7.8: Keine Bindungswirkung an den KFB

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom _________________________ weise ich namens und in Vollmacht des Mandanten die von Ihnen geltend gemachte Forderung zurück.

Der Ihnen übersandte Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts bindet den Versicherungsnehmer nicht gegenüber seinem RSV. Kann ein Verteidiger von seinem Mandanten eine höhere als die festgesetzte Vergütung verlangen, muss der Rechtsschutzversicherer den Unterschiedsbetrag erstatten, entschied der BGH in seinem Urt. v. 14.7.1972 (VersR 1972, 1141). Dieser Entscheidung schlossen sich zuletzt das AG Wiesbaden, Urt. v. 22.9.2008 – 93 C 6107/07 (zfs 1/2009, 33) und das AG Charlottenburg, Urt. v. 3.3.2012 – 207 C 463/09 – an.

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG.

Vorliegend habe ich in der Ihnen übersandten Vergütungsrechnung substantiiert dargelegt, warum ich die in Ansatz gebrachten Gebühren für billig und angemessen erachte. An das dort ausgeübte Ermessen sind Sie als RSV gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG gebunden. (Hartmann, Kostengesetze, Rn 23, 24 zu § 14 RVG).

Nur am Rande sei angemerkt, dass auch der Grad des Erfolges, den der Verteidiger erzielt, einen höheren Gebührenansatz zu rechtfertigen vermag (vgl. LG Saarbrücken, Beschl. v. 4.12.2008 – 4 II 50/06 I, StraFo 4/2009, 174). Ich bitte um Ihr Verständnis.

Freundliche Grüße

(Rechtsanwalt)

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