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Muster 7.6: Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit

 

Muster 7.6: Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom _________________________ sind Sie bedingungsgemäß verpflichtet, den Versicherungsnehmer von der in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsvergütung in voller Höhe freizustellen und im angefragten Umfang Rechtsschutz zu gewähren. Gemäß den dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden ARB ist es Ihnen in der bußgeldrechtlichen Tatsacheninstanz grundsätzlich versagt, die Erfolgsaussichten der Verteidigung zu prüfen, § 17 Abs. 1 ARB 75.

Soweit Sie die Auffassung vertreten, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers mutwillig erscheint, hätten Sie dies dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich, d.h. binnen zwei bis drei Wochen, schriftlich mitteilen und auf die Möglichkeit der Herbeiführung des Stichentscheids hinweisen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. "Der bei nicht unverzüglicher Prüfung und schriftlicher Ablehnung eintretende Verlust des Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit hat zur Folge, dass der Versicherer sich die spätere Berufung auf diese Ablehnungsgründe auch dann nicht wirksam vorbehalten kann, wenn er die Leistung aus anderen Gründen ablehnt" urteilte der Bundesgerichtshof, Urt. v. 19.3.2003 – IV ZR 139/01; BGH, Urt. v. 2.4.2014 – IV ZR 156/13 und OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.1.2009 – 4 U 53708 –.

Der Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung besteht gerade darin, den Versicherungsnehmer von vertraglich vereinbarten Kostenrisiken freizuhalten. Hierbei muss auch das immaterielle Interesse des Versicherungsnehmers berücksichtigt werden, den staatlichen Vorwurf ordnungswidrigen Handelns beseitigen zu wollen (Prölss/Martin, ARB 75, § 1 Rn 5; LG Wiesbaden, Urt. v. 28.1.2009 – 5 S 27/08 – AG Wiesbaden Urt. v. 5.6.2008 – 92 C 6034/07 – 22 –).

Alles in allem habe ich Sie daher höflich aufzufordern, nunmehr

bis spätestens zum _________________________ Deckungsschutz

zur Verfügung zu stellen und den in Rechnung gestellten Betrag zu überweisen.

Freundliche Grüße

(Rechtsanwalt)

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