Rz. 17

Muster 7.3: Weiterbeschäftigungsantrag im Arbeitsrecht

 

Muster 7.3: Weiterbeschäftigungsantrag im Arbeitsrecht

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom _________________________.

Entgegen Ihrer Auffassung liegt im Zeitpunkt der Klageerhebung ein Versicherungsfall gem. § 14 ARB 75 vor. Nach § 14 Abs. 3 S. 1 ARB 75 gilt ein Versicherungsfall u.a. in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Gegner begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen. Der Versicherungsnehmer darf die Kündigungserklärung seines Arbeitgebers dahingehend verstehen, dass dieser den geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht freiwillig erfüllen werde, zumal dieser Gefahr laufen würde, den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses durch eine "Verwässerung" der Kündigungsgründe zu seinen Ungunsten faktisch zu präjudizieren (BAG NJW 1985, 2968 ff.).

Der Versicherungsnehmer ist auch gehalten, den Weiterbeschäftigungsantrag bereits mit der Klage zu erheben, weil es dem Versicherungsnehmer im Falle einer Säumnis des Arbeitgebers verwehrt sein würde, den Anspruch im Versäumnisurteil mangels Rechtshängigkeit zu titulieren. Auch unter taktischen Gesichtspunkten ist der Versicherungsnehmer gehalten, den Weiterbeschäftigungsantrag bereits vor dem Gütetermin anzukündigen, weil dies seine Position im Rahmen der Abfindungsverhandlungen gegenüber dem Arbeitgeber stärkt. Die Verfolgung des Weiterbeschäftigungsanspruches als unechten Hilfsantrag bietet auch hinreichend Aussicht auf Erfolg und geschieht keineswegs mutwillig, wie oben bereits dargelegt worden ist (BAG a.a.O.). Zudem ist auch nicht von einer Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherungsnehmers auszugehen, zumal eine solche grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers voraussetzen würde. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, wenn man bedenkt, dass selbst Gerichte entsprechende Freistellungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherer für begründet erachtet haben. Insoweit kann dem Versicherungsnehmer eine Sorgfaltspflichtverletzung besonders schweren Ausmaßes durch die frühzeitige Erhebung des Weiterbeschäftigungsanspruches keinesfalls vorgeworfen werden (AG Wedding Urt. v. 19.5.1998 – 11 C 500/97 –).

Namens und in Vollmacht darf ich Sie höflich bitten, dem Versicherungsnehmer nunmehr auch Deckungsschutz für den Weiterbeschäftigungsantrag

bis spätestens zum _________________________ zur Verfügung zu stellen.

Freundliche Grüße

(Rechtsanwalt)

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