Rz. 42

Der VN beauftragte seinen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung in einem behördlichen Bußgeldverfahren. Ihm wurde vorgeworfen, die zulässige Geschwindigkeit überschritten zu haben. Der Rechtsanwalt zeigte gegenüber der Bußgeldbehörde die Vertretung des VN wie folgt an:

Zitat

"In der vorbezeichneten Bußgeldangelegenheit zeige ich kraft anliegender Vollmacht die Vertretung des Herrn … an. Namens und in Vollmacht des Mandanten beantrage ich"

AKTENEINSICHT

in den Bußgeldvorgang durch Übersendung der Bußgeldakte. Vorerst macht der Mandant von seinem Schweigerecht Gebrauch. Eine Einlassung zur Sache bleibt nach Akteneinsicht vorbehalten.“

Daraufhin wurde das Bußgeldverfahren durch die Bußgeldbehörde eingestellt. Der in Anspruch genommene RSV verweigert nunmehr den Ausgleich der in Rechnung gestellten Gebühr nach Ziffer 5115 Abs. 1 Ziffer 1 VV RVG mit der Begründung, eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit sei nicht ersichtlich, Ziffer 5115 Abs. 2 VV RVG.

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