Rz. 18

Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll, § 4 Abs. 1c) ARB 94. Hiervon ist auszugehen, soweit der Arbeitgeber an den VN mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages herantritt und zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen.

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