Rz. 29

Eine im Ausland aufgrund einer gefälschten (OLG München zfs 2012, 711, a.A. Thüringer OLG NZV 2013, 509), einer entzogenen (Nds. OVG zfs 2012, 598; VGH Bad.-Württ. NZV 2014, 596) oder einer vermeintlich bestehenden (BVerwG zfs 2012, 597) umgeschriebene Fahrerlaubnis ist unwirksam und kann in Deutschland nicht umgeschrieben werden (OVG des Saarlandes zfs 2017, 534; BVerwG DAR 2018, 704; EuGH DAR 2019, 319).

Ein Antragsteller hat auch, soweit er lediglich einen Ersatzführerschein beantragt, die Beweislast für das Bestehen einer Fahrerlaubnis (OVG des Saarlandes zfs 1996,158).

 

Rz. 30

 

Achtung: Strafbarkeit

Ist die ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gültig, macht sich der Betroffene auch ohne ausdrückliche verwaltungsrechtliche Aberkennung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig (EuGH DAR 2008, 582; VGH Bad.-Württ. zfs 2011, 538).

Allerdings ist die Rechtsprechung deutscher Strafgerichte (LG Potsdam DAR 2008, 219; OLG Stuttgart DAR 2007, 159; LG Oldenburg DAR 2013, 713), die im Falle eines Erwerbs der Fahrerlaubnis im europäischen Ausland unter Umgehung deutscher Vorschriften bereits eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bejahte, bzw. allenfalls über einen unvermeidbaren Verbotsirrtum helfen konnte (OLG Stuttgart zfs 2008, 109; OLG Oldenburg DAR 2010, 338), durch die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs überholt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge