Rz. 28

Der Führerscheininhaber muss – sowohl was seine Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen in Deutschland, als auch seinen Anspruch auf Umschreibung angeht – den wirksamen Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausland nachweisen (BVerwG NZV 2013, 509), wobei bei EU-Führerscheinen die Vorlage des Führerscheindokumentes genügen müsste.

Der Führerscheinbehörde steht dabei, auch was die Einhaltung des Wohnsitzprinzips (siehe oben Rdn 6) angeht, in dem zuvor dargestellten Umfang ein Prüfungsrecht zu (BVerwG NJW 2013, 509).

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