Rz. 31

Gegen die Versagung der Wiedererteilung kann sich der Antragsteller zwar im Wege einer verwaltungsrechtlichen Verpflichtungsklage wehren. Erfahrungsgemäß dauern die Verwaltungsprozesse jedoch sehr lange. Mit einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO wird er in der Regel sein Ziel nicht erreichen können, da die einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf (OVG des Saarlandes zfs 1995, 37; BayVGH zfs 2017, 655; BVerwG zfs 2019, 115).

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis im einstweiligen Anordnungsverfahren scheidet jedenfalls zumindest dann aus, wenn zur Beurteilung der Fahreignung noch eine MPU geboten ist, was auch dann zu gelten hat, wenn die von der Fahrerlaubnisbehörde erlassene Gutachtenanordnung rechtsfehlerhaft ist und deshalb im Hauptsacheverfahren ein Neubescheidungsanspruch in Betracht kommt (VGH Mannheim NZV 2014, 541).

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