Rz. 23

Ist der Antragsteller Wiederholungstäter bzw. war ihm die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden, kann eine neue Fahrerlaubnis grundsätzlich nur nach Vorlage einer für ihn positiven MPU erteilt werden (§ 20 i.V.m. § 13 S. 1 Nr. 2b FeV).

 

Rz. 24

 

Achtung: Tatmehrheitlich begangene Taten

Eine wiederholte Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 13 S. 1 Nr. 2b FeV liegt nicht zwingend bereits dann vor, wenn eine Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangener Taten im Sinne des § 53 StGB erfolgt ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob die nach der Unterbrechung fortgesetzte Tat eine im Vergleich zur vorausgegangenen zusätzliche Gefahr darstellte (OVG Münster NZV 2019, 158).

 

Rz. 25

Zu beachten ist außerdem, dass die früher zulässige "ewige" Verwertbarkeit (BVerwG DAR 1988, 356) durch die seit 1.1.1999 geltende geänderte Fassung des § 52 Abs. 2 BZRG ausgeschlossen ist. Zwar darf nach wie vor, abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG, eine frühere Tat in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, berücksichtigt werden. Dies aber nur so lange die Vortat nach den neuen Registervorschriften der §§ 2830b StVG noch verwertet werden darf, d.h. bei einer Verurteilung wegen einer Alkoholtat oder zu einem Fahrerlaubnisentzug noch zehn Jahre lang, wobei die Frist erst ab Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis zu laufen beginnt. Unabhängig hiervon beträgt die Verwertungsfrist jedoch maximal 15 Jahre. Das gilt für die verwaltungsrechtliche Entziehung oder die Versagung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis entsprechend (OVG des Saarlandes zfs 2004, 435).

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