Rz. 41

Dies setzt einen solchen Konsum voraus, dass es zu einer kumulierten Rauschwirkung kommen kann (VG Regensburg NZV 2018, 344).

Nachdem das BVerfG (zfs 2005, 149) eine relevante Wirkung jedenfalls bei unter 1 ng/ml liegenden Werten verneint, sieht auch die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung 1,0 ng/ml (BayVGH zfs 2016, 534; OVG Bremen zfs 2016, 598; OVG Rheinland-Pfalz zfs 2017, 480; OVG für das Land Schleswig zfs 2018, 658) als Grenze an und hält an ihr trotz der Empfehlung der Grenzwertkommission, den Wert auf 2 oder gar 3 ng/ml anzuheben, fest.

 

Achtung: Cannabis als Medikament

Rührt die im Blut vorhandene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels her, liegt bereits keine Ordnungswidrigkeit vor (§ 24a Abs. 2 S. 3 StVG [s. auch § 37 Rdn 170]), so dass ein solcher Konsum Eignungszweifel nicht begründen kann.

Anders ist dies allerdings, wenn die Droge nicht wie rezeptiert konsumiert wird (BayVGH zfs 2019, 415; zfs 2019, 597) oder wenn gleichzeitig auch illegal besorgte Drogen konsumiert werden (VGH Mannheim NZV 2017, 291); darauf, ob diese ärztlich verordnet worden sind, kommt es dann nicht an (VG Düsseldorf Beck RS 2018, 24060).

 

Achtung: Änderung der Rechtsprechung

Selbst bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot ist die frühere Rechtsprechung (OVG Weimar DAR 2012, 719; VGH Bad.-Württ. zfs 2013, 240) und auch des BVerwG (Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 2.10) von erwiesener Ungeeignetheit ausgegangen, mit der Konsequenz, dass die FE ohne Weiteres zwingend zu entziehen war.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jetzt allerdings der bisher alleine vom VGH München (zfs 2017, 413) vertretenen Gegenmeinung angeschlossen und entschieden, dass ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot – selbst bei nachgewiesenem gelegentlichen Konsum – zwar Bedenken gegen die Fahreignung begründe, nicht aber zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge habe. Vielmehr sei in der Regel (wobei das VG München, NZV 2019, 111, selbst in diesen Fällen bei niedrigen Werten, hier z.B. 3,6 ng/ml, die Anordnung einer MPU für unverhältnismäßig ansieht) die Einholung eines MPU-Gutachtens geboten (BVerwG DAR 2019, 338 und ihm folgend die obergerichtliche Rechtsprechung wie z.B. Nds. OVG zfs 2019, 657 oder OVG Magdeburg DAR 2019, 703).

Dies soll allerdings nur so lange gelten, wie im konkreten Fall nicht besondere Umstände hinzukommen, der Fahrer z.B. durch Mitführen von Cleanurin im Falle einer Kontrolle den Konsum von Drogen verschleiern will. Denn angesichts eines solchen oder vergleichbaren Verhaltens ist ein sofortiger Entzug der Fahrerlaubnis geboten (OVG Bremen DAR 2019, 646).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge